OGH 5Ob241/00b (RS0114795)

OGH5Ob241/00b16.1.2001

Rechtssatz

§ 16 Abs 3 MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des § 273 ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist § 16 Abs 3 MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und Abs 5 RichtWG), der aus dem gemäß § 4 Abs 1 RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
RichtWG §3 Abs2
RichtWG §3 Abs5
RichtWG §4 Abs1
ZPO §273

5 Ob 241/00bOGH16.01.2001
5 Ob 78/06sOGH27.06.2006

Beisatz: Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG rechtfertigen. (T1)

5 Ob 170/18pOGH06.11.2018
5 Ob 242/18aOGH20.03.2019

Beisatz: Der durch Grundkostenvergleich ermittelte Lagezuschlag ist – ohne weitere Anpassung im Einzelfall – im Sinn einer Fixgröße zu verstehen. (T2)

5 Ob 158/18yOGH13.06.2019
5 Ob 150/19yOGH22.04.2020
5 Ob 100/21yOGH07.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0050OB00241_00B0000_001