OGH 5Ob317/00d (RS0114686)

OGH5Ob317/00d16.1.2001

Rechtssatz

Die Anordnung des § 3 Abs 3 LiegTeilG, dass eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfreie Abschreibung (§ 4 Abs 4 LiegTeilG) als auch für die Abschreibung unter Mitübertragung bücherlicher Rechte.

Das Grundbuchsgericht hat sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob die - an sich mögliche - Mitübertragung der auf der Stammliegenschaft eingetragenen Rangordnungsanmerkung jegliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers des Rangordnungsbeschlusses auszuschließen vermag. Die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses (auf dem gemäß § 3 Abs 3 und Abs 4 jeweils letzter Halbsatz LiegTeilG die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage zu vermerken ist) ist vielmehr nach dem unmissverständlich ausgedrückten Willen des Gesetzgebers unbedingte (jedenfalls einzuhaltende) Voraussetzung für die Durchführung der Abschreibung bei bestehender Rangordnungsanmerkung.

Normen

GBG §94 Abs1 Z1 B
LiegTeilG §3 Abs3
LiegTeilG §4 Abs4

5 Ob 317/00dOGH16.01.2001

Veröff: SZ 74/7

5 Ob 197/08vOGH21.10.2008
5 Ob 111/18mOGH28.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0050OB00317_00D0000_001

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