OGH 4Ob313/00h (RS0114659)

OGH4Ob313/00h16.1.2001

Rechtssatz

Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen.

Normen

ABGB §1037
ZPO §17 A

4 Ob 313/00hOGH16.01.2001

Veröff: SZ 74/6

7 Ob 30/02sOGH27.02.2002
7 Ob 30/04vOGH20.10.2004
10 Ob 144/05gOGH25.04.2006

nur: Die Streitverkündung dient dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. (T1); Beisatz: Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein. (T2)

7 Ob 159/07vOGH28.11.2007

nur T1; Beisatz: Der Nebenintervenient kann auch an Feststellungen des Erstprozesses gebunden sein, wenn er im Erstprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, und ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (T3); Veröff: SZ 2007/187

7 Ob 191/10dOGH24.11.2010

Auch

7 Ob 156/11hOGH28.09.2011
7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten, dem der Beklagte als Nebenintervenient beitritt, aber kein rechtliches Interesse besteht, sondern nur der Sachverhalt abgeklärt wird. (T4)

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Veröff: SZ 2018/41

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0040OB00313_00H0000_001