OGH 4Ob323/00d (RS0114656)

OGH4Ob323/00d16.1.2001

Rechtssatz

Der Vertrag kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt.

Normen

ABGB §1017

4 Ob 323/00dOGH16.01.2001
8 Ob 214/02gOGH10.04.2003

Auch; Beisatz: Hat der Vertreter Vollmacht, das Geschäft im Namen des Vertretenen abzuschließen, so kann es durch die Offenlegung nicht zu einer einseitigen "Auswechslung" eines Vertragspartners kommen, da der Vertreter den Vertrag von vornherein auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. (T1)

2 Ob 105/08tOGH14.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0040OB00323_00D0000_001