OGH 3Ob317/55; 3Ob79/57; 7Ob518/56; 2Ob577/57; 1Ob570/57; 3Ob81/70; 7Ob41/75; 3Ob17/81; 3Ob57/01f (RS0000361)

OGH3Ob317/55; 3Ob79/57; 7Ob518/56; 2Ob577/57; 1Ob570/57; 3Ob81/70; 7Ob41/75; 3Ob17/81; 3Ob57/01f11.7.2001

Rechtssatz

Auf Grund des Exekutionstitels gegen einen der Partner der ehelichen Gesellschaft, (Gütergemeinschaft) kann in das Gesamtgut Exekution geführt werden. Nur wenn auch gegen den zweiten Ehepartner Exekution geführt werden soll, bedarf es auch eines Exekutionstitels gegen diesen.

Normen

ABGB §1233 E
EO §9 C

3 Ob 317/55OGH22.06.1955

Veröff: EvBl 1956/4 S 12 = NZ 1956,45

3 Ob 79/57OGH20.02.1957

Beisatz: Es kann daher en Miteigentümer sich nicht beschwert<br/>erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen<br/>Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil<br/>zustehenden Rechte aus der allgemeinen Güterge

7 Ob 518/56OGH26.10.1957

gegenteilig<br/>Anm: Veröff: SZ 30/65

2 Ob 577/57OGH29.01.1958
1 Ob 570/57OGH30.10.1957

Ähnlich

3 Ob 81/70OGH01.07.1970

Gegenteilig; Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten<br/>über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig<br/>durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T2) =<br/>EvBl 1971/52 S 97

7 Ob 41/75OGH06.05.1975

Gegenteilig

3 Ob 17/81OGH08.04.1981

Vgl; Beisatz: Aus einem Schuldbeitritt allein könnte aber<br/>beispielsweise diese Zustimmung nicht unbedingt gefolgert werden (JBl<br/>1970,476). Weiters könnte in der Begründung einer Verbindlichkeit zur<br/>ungeteilten Hand die weitere erblickt werden, alles zu unterlassen,<br/>was deren Durchsetzung verhindert, demnach auch die Begründung eines<br/>Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Heller-Berger-Stix 906), aber<br/>auch dies ist keineswegs immer schon von vornherein auf der Hand<br/>liegend.

3 Ob 57/01fOGH11.07.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/128

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0030OB00317_5500000_001

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