OGH 9ObA245/00w (RS0114536)

OGH9ObA245/00w20.12.2000

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges).

Normen

GewO 1859 §82 litd

9 ObA 245/00wOGH20.12.2000
8 ObA 124/02xOGH13.06.2002

nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben. (T1); Beisatz: Hier: Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. (T2)

8 ObA 13/03zOGH20.03.2003

Auch

9 ObA 58/10kOGH28.07.2010

nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_009OBA00245_00W0000_001