OGH 5Ob178/00p (RS0114595)

OGH5Ob178/00p19.12.2000

Rechtssatz

Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine selbständige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zwischen der Bauvereinigung und den antragstellenden Mietern getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens im Sinn des § 14 Abs 1 letzter Satz WGG.)

Normen

AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 DVk
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3
WEG §26 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1
WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6

5 Ob 178/00pOGH19.12.2000
5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

Auch; nur: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, geprüft werden können. (T1); Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T3); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4)

5 Ob 16/11fOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des § 52 Abs 1 Z 4 WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln. (T5); Bem: Siehe auch RS0122307. (T6)

1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T8)

5 Ob 126/20wOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0050OB00178_00P0000_001