OGH 5Ob305/00i (RS0114464)

OGH5Ob305/00i12.12.2000

Rechtssatz

Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.

Normen

KO §6 Abs1
KO §48 Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

5 Ob 305/00iOGH12.12.2000

Veröff: SZ 73/195

8 Ob 235/00tOGH21.12.2000
5 Ob 67/04wOGH19.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde. (T1)

5 Ob 225/07kOGH16.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T2)

5 Ob 5/20aOGH19.05.2020

nur: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_002