OGH 5Ob305/00i (RS0114463)

OGH5Ob305/00i12.12.2000

Rechtssatz

Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.

Normen

KO §11 Abs1
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

5 Ob 305/00iOGH12.12.2000

Veröff: SZ 73/195

5 Ob 225/07kOGH16.10.2007

Ähnlich; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T1)

5 Ob 5/20aOGH19.05.2020

nur: Das in § 27 WEG 2002 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 IO). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_001