OGH 5Ob305/00i (RS0114465)

OGH5Ob305/00i12.12.2000

Rechtssatz

Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist.

Normen

GBG §35
GBG §49
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG 2002 §27 Abs2
WRN 1999 §13c Abs4

5 Ob 305/00iOGH12.12.2000

Veröff: SZ 73/195

5 Ob 13/01zOGH30.01.2001

nur: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. (T1) Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T2) Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T3)

5 Ob 252/03zOGH11.11.2003

Vgl aber; nur: Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist. (T4); Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde. (T5)

5 Ob 78/04pOGH25.05.2004

Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T2; Gegenteilig Beis wie T3; Beisatz: §49 Abs2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach §27 Abs2 WEG 2002 (früher §13c Abs3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß §49 Abs2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6); Veröff: SZ 2004/82

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_003

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