OGH 1Ob246/00h (RS0114545)

OGH1Ob246/00h28.11.2000

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.

Normen

ZustG §13 Abs2

1 Ob 246/00hOGH28.11.2000
7 Ob 234/05wOGH19.10.2005

Veröff: SZ 2005/151

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00246_00H0000_001