OGH 6Ob281/00t (RS0114356)

OGH6Ob281/00t23.11.2000

Rechtssatz

Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kommt es auf den Irrtum des Stellvertreters an; dies gilt auch für die listige Irreführung und einen durch Erzeugung von Furcht (Drohung, Zwang) herbeigeführten Vertragsabschluss. Anderes könnte im Fall einer Drohung gegenüber dem Geschäftsherrn nur gelten, wenn sie zu einer Weisung des Geschäftsherrn an den Vertreter geführt hätte, das Rechtsgeschäft abzuschließen. List und Zwang gegenüber dem Vertretenen können nur dann relevant (also kausal) sein, wenn diese Umstände infolge einer Weisung des Vertretenen Auswirkungen auf den Vertragsabschluss hatten.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §870 CIII
ABGB §870 DIV

6 Ob 281/00tOGH23.11.2000
5 Ob 99/02yOGH11.06.2002

Auch; nur: Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kommt es auf den Irrtum des Stellvertreters an; dies gilt auch für die listige Irreführung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00281_00T0000_001