OGH 3Ob259/00k (RS0114380)

OGH3Ob259/00k15.11.2000

Rechtssatz

Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditunternehmungen" sind keine generelle Rechtsnormen, sondern standardisierte Vertragsklauseln, deren Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erfordert. Somit ist ein Tatsachenvorbringen zum Einbeziehungsakt notwendig, wenn eine Partei aus einer bestimmten Klausel der Geschäftsbedingungen rechtliche Schlussfolgerungen ableiten will.

Normen

AGBKr allg

3 Ob 259/00kOGH15.11.2000

Dokumentnummer

JJR_20001115_OGH0002_0030OB00259_00K0000_001