OGH 4Ob245/00h (RS0114280)

OGH4Ob245/00h24.10.2000

Rechtssatz

Wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen.

Normen

ABGB §362
ZPO §14 A

4 Ob 245/00hOGH24.10.2000
1 Ob 191/09hOGH20.11.2009

Beisatz: Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00245_00H0000_001

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