OGH 8ObA174/00x (RS0114301)

OGH8ObA174/00x23.10.2000

Rechtssatz

Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach § 29 AngG zu entschädigenden Entgelt.

Normen

ABGB §1160
AngG idF BGBl 1993/502 §22
AngG §29 II1

8 ObA 174/00xOGH23.10.2000
9 ObA 148/07sOGH28.11.2007

nur: Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_002

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