OGH 8ObA174/00x (RS0114302)

OGH8ObA174/00x23.10.2000

Rechtssatz

Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.

Normen

ABGB §1159c
AngG §20 Abs4

8 ObA 174/00xOGH23.10.2000
9 ObA 116/07kOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Zu 8ObA174/00x = DRdA2001/33 erachtete der Oberste Gerichtshof eine Kündigungsvereinbarung für teilnichtig, mit welcher dem Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen 6-Wochen-Frist wie hier 24Kündigungstermine eingeräumt wurden, während der Arbeitnehmer zwar zum Monatsletzten, aber nur unter Einhaltung einer gegenüber §20 Abs4 AngG auf sechs Wochen verlängerten Frist kündigen konnte. Dadurch standen bei gleichlangen Kündigungsfristen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber doppelt soviele Kündigungstermine im Jahr zur Verfügung wie dem Angestellten, worin eine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu ersehen ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt von dem zu 8ObA174/00x beurteilten so erheblich abweicht, dass eine unterschiedliche Beurteilung geboten ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_003

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