OGH 9ObA206/00k (RS0114118)

OGH9ObA206/00k4.10.2000

Rechtssatz

Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.

Normen

ASGG §50 Abs2
ASGG §61 Abs1

9 ObA 206/00kOGH04.10.2000
9 ObA 117/17xOGH28.11.2017

Dokumentnummer

JJR_20001004_OGH0002_009OBA00206_00K0000_001

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