Normen
UWG §14 A2
4 Ob 193/00m | OGH | 03.10.2000 |
3 Ob 162/00w | OGH | 30.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen. (T1) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T2) |
4 Ob 50/10x | OGH | 11.05.2010 |
Auch; nur: Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen. (T4) |
1 Ob 43/10w | OGH | 06.07.2010 |
Auch; nur T3 |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; nur ähnlich T3; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T5)<br/>Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T6) |
1 Ob 181/12t | OGH | 11.10.2012 |
Auch; nur T3; Beis wie T2 |
10 Ob 28/13k | OGH | 25.06.2013 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T7) |
6 Ob 38/13a | OGH | 04.07.2013 |
nur T3 |
2 Ob 173/12y | OGH | 29.05.2013 |
Beis wie T5 |
7 Ob 109/13z | OGH | 02.10.2013 |
nur T3 |
3 Ob 93/14v | OGH | 23.07.2014 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T8) |
6 Ob 231/16p | OGH | 29.03.2017 |
Auch; nur T3 |
4 Ob 219/18m | OGH | 27.11.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20001003_OGH0002_0040OB00193_00M0000_001
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