OGH 4Ob193/00m (RS0114254)

OGH4Ob193/00m3.10.2000

Rechtssatz

Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Einem auf das Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung abstellenden Unterlassungsbegehren ist daher trotz Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stattzugeben, wenn der Beklagte nicht beweist, dass eine neuerliche Rechtsverletzung bei Aufhebung der vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch anfechtbaren Baubewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 193/00mOGH03.10.2000
3 Ob 162/00wOGH30.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen. (T1)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T2)

4 Ob 50/10xOGH11.05.2010

Auch; nur: Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen. (T4)

1 Ob 43/10wOGH06.07.2010

Auch; nur T3

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl auch; nur ähnlich T3; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T5)<br/>Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T6)

1 Ob 181/12tOGH11.10.2012

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 Ob 28/13kOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T7)

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

nur T3

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Beis wie T5

7 Ob 109/13zOGH02.10.2013

nur T3

3 Ob 93/14vOGH23.07.2014

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T8)

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Auch; nur T3

4 Ob 219/18mOGH27.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001003_OGH0002_0040OB00193_00M0000_001