Normen
UWG §14 C
4 Ob 166/00s | OGH | 13.09.2000 |
Veröff: SZ 73/140 |
4 Ob 176/01p | OGH | 12.09.2001 |
Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/153 |
4 Ob 32/19p | OGH | 26.02.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2) |
4 Ob 44/22g | OGH | 29.03.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_001
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