OGH 6Bkd2/00 (RS0114239)

OGH6Bkd2/0011.9.2000

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 263 StPO über die zur Verfolgung einer erst in der Hauptverhandlung hervorgekommenen anderen Tat notwendigen Erklärungen des Staatsanwaltes sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar, weil sie auf dem die Strafprozessordnung beherrschenden Anklageprinzip beruhen, während im Disziplinarverfahren die Inquisitionsmaxime gilt, dem Kammeranwalt nicht die Funktion eines Anklägers zukommt und er daher die dem § 263 StPO entsprechenden Erklärungen gar nicht abgeben könnte.

Normen

DSt 1990 §77 Abs3
StPO §263

6 Bkd 2/00OGH11.09.2000
4 Bkd 3/04OGH25.10.2004

Auch

16 Bkd 2/06OGH12.06.2006

Auch; nur: Im Disziplinarverfahren gilt die Inquisitionsmaxime. Dem Kammeranwalt kommt nicht die Funktion eines Anklägers zu. (T1)

25 Os 6/15tOGH09.09.2015

Auch; Beisatz: Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage im Sinn des § 281 Abs 1 Z 7 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000911_OGH0002_006BKD00002_0000000_001