OGH 5Ob49/00t (RS0114077)

OGH5Ob49/00t5.9.2000

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen.

Normen

MaklerG §6 Abs4 Satz3

5 Ob 49/00tOGH05.09.2000

Veröff: SZ 73/134

1 Ob 79/01aOGH24.04.2001

nur: Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 74/82

3 Ob 294/03mOGH29.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T2)

4 Ob 224/10kOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: § 6 Abs 4 MaklerG unterscheidet zwei Fallgruppen, und zwar das Eigengeschäft und das „sonstige Naheverhältnis“. (T3)

7 Ob 109/17fOGH05.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_002