OGH 6Ob132/00f (RS0114159)

OGH6Ob132/00f30.8.2000

Rechtssatz

1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung.

2. Die nachträgliche Durchführung einer Nachgründungsprüfung hat keinen Einfluss auf die Bareinzahlungsverpflichtung des Gesellschafters, vermag daher eine "verdeckte Sacheinlage" nicht zu heilen.

Normen

GmbHG §6

6 Ob 132/00fOGH30.08.2000

Veröff: SZ 73/130

6 Ob 219/03dOGH27.01.2003

Auch; nur: 1. Werden in Erfüllung der gesellschaftsvertraglich eingegangenen Bareinlageverpflichtungen Sacheinlagen ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage und ohne Einhaltung der entsprechenden Sacheinlagevorschriften in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht, ("verdeckte Sacheinlage") befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Bareinzahlungsverpflichtung. (T1)

6 Ob 162/09fOGH15.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft wird ausdrücklich offen gelassen (mit Darstellung der Lehre). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00132_00F0000_001

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