OGH 6Ob194/00y (RS0114090)

OGH6Ob194/00y30.8.2000

Rechtssatz

Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (§ 1151 ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (§ 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).

Normen

ABGB §1002
ABGB §1151 IV

6 Ob 194/00yOGH30.08.2000
4 Ob 174/12kOGH12.02.2013

Beisatz: Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb ‑ sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist ‑ für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00194_00Y0000_002