OGH 4Ob178/00f (RS0113976)

OGH4Ob178/00f17.8.2000

Rechtssatz

Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen.

Normen

MSchG §51
UWG §9 Abs1

4 Ob 178/00fOGH17.08.2000
4 Ob 128/01dOGH10.07.2001

nur: Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. (T1)

4 Ob 209/02tOGH15.10.2002

Auch; Beisatz: Der einfache Lizenznehmer ist klagelegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber ermächtigt, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen. (T2)

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen einem Lizenznehmer zu. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000817_OGH0002_0040OB00178_00F0000_001

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