OGH 8Ob97/00y (RS0113879)

OGH8Ob97/00y29.6.2000

Rechtssatz

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten.

Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Normen

ABGB §293
ABGB §933 I
HGB §377 G
HGB §378
HGB §381 Abs2

8 Ob 97/00yOGH29.06.2000

Veröff: SZ 73/109

1 Ob 142/01sOGH07.08.2001

Vgl auch; Beisatz: § 381 Abs 2 HGB bleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist. (T1) Beisatz: Sollen aber etwa Maschinen in ein Gebäude nicht nur einmontiert werden, sondern soll ihre Einfügung eine Anlage erst betriebsfertig machen, so liegt Werkvertrag vor. (T2)

6 Ob 83/03dOGH10.07.2003

Vgl; Beisatz: Auf reine Werkverträge, bei denen keine ausreichenden Elemente eines Kaufvertrages vorliegen und die auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache gerichtet sind, ist § 381 HGB nicht anzuwenden. (T3)

5 Ob 142/04zOGH29.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006

Auch; Beisatz: Prävaliert trotz der Materialbeistellung durch den Unternehmer bei einem als einheitlicher Vertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäft die Herstellung des Werkes, liegt ein Werkvertrag vor; ist doch auch sonst der Bauwerkvertrag im Hoch-und Tiefbau regelmäßig Werkvertrag. (T4)

10 Ob 105/05xOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache. (T5); Beisatz: In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377 HGB. (T6)

6 Ob 113/09zOGH14.01.2010

Vgl; Beisatz: Dass § 381 Abs 2 HGB anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist, setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird. (T7); Bem: Hier: Reiner Werkvertrag angenommen. (T8)

4 Ob 226/13hOGH17.02.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000629_OGH0002_0080OB00097_00Y0000_001