OGH 2Ob133/99v (RS0113753)

OGH2Ob133/99v29.6.2000

Rechtssatz

Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.

Haftungsfreizeichnung

 

Normen

ABGB §879 Abs3 IIBi
ABGB §879 E
KundenRL Bankomat allg

2 Ob 133/99vOGH29.06.2000

Veröff: SZ 73/107

3 Ob 248/06aOGH22.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T1)<br/>Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/29

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2) und Klausel, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T5)

1 Ob 88/14vOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T6)

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000629_OGH0002_0020OB00133_99V0000_001

Stichworte