Normen
StGB §153
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein Bürgermeister hat seine Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde wie ein redlicher und verantwortungsbewusster Kaufmann zu führen und ist nicht nur verpflichtet, die einzelnen (Verwaltungs‑)Akte so vorzunehmen, dass hieraus kein Schaden für die Gemeinde entsteht, sondern die gesamte Geschäftstätigkeit derart auszuüben, dass sie den größtmöglichen Nutzen für die Gemeinde hervorbringt.
Normen
StGB §153
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_007
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