OGH 3Ob229/99v (RS0113775)

OGH3Ob229/99v20.6.2000

Rechtssatz

Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.

Normen

IO §156
KO §156

3 Ob 229/99vOGH20.06.2000

Veröff: SZ 73/99

8 Ob 74/07aOGH27.06.2007

Veröff: SZ 2007/107

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Beisatz: Dies trifft ausschließlich auf - auch nach den §§ 14 f KO „verwandelte" - Geldforderungen von Gläubigern, somit auch auf die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche zu. (T1)<br/>Beisatz: Im Konkurs sind diese Forderungen (in der nach §§ 14 f KO gewandelten Gestalt) zu prüfen, festzustellen, den Abstimmungen zugrundezulegen und bei Verteilungen zu berücksichtigen. (T2)<br/>Beisatz: Anmeldungsbedürftige, jedoch nicht angemeldete Forderungen werden von den Wirkungen des Zwangsausgleichs dennoch erfasst. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/35

10 Ob 11/18tOGH26.06.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sanierungsplan. (T4)

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Vgl auch; Beisatz: Von der Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossene Forderungen werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00229_99V0000_002