5 Ob 145/00k | OGH | 15.06.2000 |
6 Ob 146/00i | OGH | 22.02.2001 |
5 Ob 104/09v | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung geht von einer besonderen Obliegenheit jener Personen aus, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, etwa durch einen anderen Wohnsitz, erschwert ist. Sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art, etwa durch Information anderer Personen, von den Hausanschlägen erfahren. (T1); Bem: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T2) |
5 Ob 263/09a | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T3); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T4); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/94. (T5) |
5 Ob 191/13v | OGH | 06.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T6)<br/>Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T7) |
5 Ob 50/20v | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fruchtgenussberechtigter statt Wohnungseigentümer. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00145_00K0000_003
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