OGH 5Ob145/00k (RS0113768)

OGH5Ob145/00k15.6.2000

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof eines Hauses aus betreten, die Notwendigkeit, entweder selbst regelmäßig die Stiegenhäuser aufzusuchen, um sich über solche Zustellungen zu informieren oder eine geeignete Person damit zu betrauen, ihnen regelmäßig Information über solche Vorgänge zukommen zu lassen. Diesfalls besteht auch für einen Hauptmieter die Gelegenheit, Kenntnis von Zustellungen und gegen sie geführten Verfahren zu erlangen. Dass dazu eine aktive Mitwirkung erforderlich ist, ändert nichts daran, dass dem Mieter durch die gesetzliche Zustellmöglichkeit nicht das rechtliche Gehör entzogen wird.

Normen

MRG §37 Abs3 Z4
MRG §37 Abs3 Z5
WEG 2002 §52 Abs2 Z4

5 Ob 145/00kOGH15.06.2000
6 Ob 146/00iOGH22.02.2001
5 Ob 104/09vOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung geht von einer besonderen Obliegenheit jener Personen aus, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, etwa durch einen anderen Wohnsitz, erschwert ist. Sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art, etwa durch Information anderer Personen, von den Hausanschlägen erfahren. (T1); Bem: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T2)

5 Ob 263/09aOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T3); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T4); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/94. (T5)

5 Ob 191/13vOGH06.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T6)<br/>Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T7)

5 Ob 50/20vOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fruchtgenussberechtigter statt Wohnungseigentümer. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0050OB00145_00K0000_003