5 Ob 297/99h | OGH | 15.06.2000 |
5 Ob 200/10p | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Erhaltungspflicht im Stockwerkseigentum. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00297_99H0000_001
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Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Altmieter alle jene Rechte zustehen, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren (vgl SZ 71/46), treffen die mietvertraglichen Pflichten jedoch alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer eines Hauses gemeinsam. Das bedeutet, dass zwar der einzelne Wohnungseigentümer zur Geltendmachung des Duldungsanspruchs und Veränderungsanspruchs gemäß § 8 Abs 2 MRG gegenüber dem Mieter allein legitimiert ist, da ihm dieser Anspruch aus dem ausschließlichen Nutzungsrecht an seinem WE-Objekt erwächst, doch für Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG bleiben dem übernommenen Mieter alle Mitvermieter voll haftbar (WoBl 1998/122, 179). Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden.
5 Ob 297/99h | OGH | 15.06.2000 |
5 Ob 200/10p | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Erhaltungspflicht im Stockwerkseigentum. (T1) |
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00297_99H0000_001
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