OGH 1Ob124/00t (RS0113699)

OGH1Ob124/00t25.5.2000

Rechtssatz

Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.

Normen

EO §354 ff IA
EO §354 ff IB4
EO §382b Abs1
EO §382b Abs2
EO §382c
EO §382d

1 Ob 124/00tOGH25.05.2000
10 Ob 426/01xOGH16.04.2002

Auch; nur: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1)

5 Ob 131/06kOGH27.06.2006

Auch; nur T1

1 Ob 238/08vOGH16.12.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)

7 Ob 232/16tOGH25.01.2017

Vgl; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2017/3

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

Vgl; nur T1

7 Ob 185/17gOGH21.02.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00124_00T0000_001