OGH 4Ob123/00t (RS0113856)

OGH4Ob123/00t23.5.2000

Rechtssatz

Ist eine als Beklagte bezeichnete Partei Gesamtrechtsnachfolger der anderen als Beklagten in Anspruch genommenen Partei, so liegt in Wahrheit nur eine beklagte Partei vor, sodass die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen ist.

Normen

ZPO §235 Abs5 B1
HGB §142

4 Ob 123/00tOGH23.05.2000
9 Ob 137/01iOGH19.09.2001

Auch

4 Ob 36/18zOGH23.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00123_00T0000_002