Normen
StPO §494a
13 Os 49/00 | OGH | 17.05.2000 |
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Zweck des § 494a StPO ist, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht ausdrücklich nur in § 494a Abs 2 StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.
Normen
StPO §494a
13 Os 49/00 | OGH | 17.05.2000 |
JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_002
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