OGH 9ObA97/00f (RS0113896)

OGH9ObA97/00f17.5.2000

Rechtssatz

Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück (Hier: Musikschullehrer).

Normen

oö LVBG §4 Abs4
VBG §4 Abs4

9 ObA 97/00fOGH17.05.2000
9 ObA 328/00aOGH07.06.2001

nur: Befristete Dienstverträge sollen nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. Die enge Umschreibung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz des Gesetzes genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber den Interessen des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück. (T1)

9 ObA 108/12sOGH24.09.2012

nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T2)

9 ObA 99/14wOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Mit der vorübergehenden Verwendung eines – ohnehin im unbefristeten Dienstverhältnis stehenden – Vertragsbediensteten in einer bestimmten höherwertigen Tätigkeit wird die Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung der Bestimmung, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern, nicht unterlaufen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_009OBA00097_00F0000_001

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