OGH 6Ob1/00s (RS0113745)

OGH6Ob1/00s17.5.2000

Rechtssatz

Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruches weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach § 266 ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden.

Normen

ZPO §473a

6 Ob 1/00sOGH17.05.2000
1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

Veröff: SZ 73/151

3 Ob 9/01xOGH21.11.2001

nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen. (T1)

6 Ob 302/01gOGH20.06.2002

nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. (T2)

3 Ob 116/02hOGH23.10.2002

Vgl auch; nur T1

1 Ob 160/04tOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Die nach §473a ZPO gebotene Mitteilung an den Berufungsgegner setzt voraus, dass die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Feststellungen weder Grundlage der Berufungsausführungen waren noch nach §266 ZPO zugestanden noch schon in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00001_00S0000_002