OGH 16Ok2/00 (RS0114081)

OGH16Ok2/0015.5.2000

Rechtssatz

Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag als auch jenes durch Absprache setzen eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus. Ob eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen.

Normen

ZPO §498 Abs1
KartG 1988 §10 Abs1
KartG 1988 §10 Abs2
KartG 2005 §1
WettbG §12 Abs1

16 Ok 2/00OGH15.05.2000
16 Ok 5/11OGH09.11.2011

Vgl; Beisatz: Ein begründeter Verdacht (§ 12 Abs 1 WettbG) einer kartellgesetzwidrigen Absprache kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Unternehmen an Abstimmungen beteiligt oder nur an diesen teilgenommen hat, ohne sich offen dagegen auszusprechen. (T1)

16 Ok 1/13OGH05.03.2013
16 Ok 7/13OGH07.11.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000515_OGH0002_0160OK00002_0000000_001