OGH 1Ob358/99z (RS0113568)

OGH1Ob358/99z28.4.2000

Rechtssatz

Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ beziehungsweise EuGVÜ in Österreich getroffen wurde, ändert nichts an dessen Anwendbarkeit, weil die Gerichtsstandsvereinbarung (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gleichlautenden Art 17 EuGVÜ) ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption darstellt, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn die Klage erhoben ist und zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen bereits in Kraft getreten war.

Normen

EuGVÜ Art17
LGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art66 Abs1

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Veröff: SZ 73/76

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003
9 ObA 78/04tOGH17.11.2004
5 Ob 201/08gOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar (vgl schon 8 Ob 92/04v). (T1)

7 Ob 203/10vOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_002