OGH 6Ob65/00b (RS0113485)

OGH6Ob65/00b13.4.2000

Rechtssatz

§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.

Normen

MRG §29 Abs1

6 Ob 65/00bOGH13.04.2000
8 Ob 240/01dOGH08.08.2002

Auch; nur: § 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)

9 Ob 84/04zOGH13.10.2004

Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2)

2 Ob 28/05iOGH31.03.2005

Auch; Beis wie T2

3 Ob 2/06zOGH25.01.2006

Vgl auch

3 Ob 145/08gOGH17.12.2008
5 Ob 70/10wOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3)

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; Beis wie T2

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Vgl auch

7 Ob 201/17kOGH24.01.2018
6 Ob 12/21iOGH18.02.2021
5 Ob 3/21hOGH01.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00065_00B0000_001