OGH 6Ob8/00w (RS0113656)

OGH6Ob8/00w13.4.2000

Rechtssatz

Unter dem Kapitalanteil versteht man eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt. Der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Der Kapitalanteil wird buchhalterisch auf dem Kapitalkonto erfasst. Er hat für die Frage der Gewinnverteilung, für die Höhe der zulässigen Entnahmen und für das Auseinandersetzungsguthaben Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen.

Normen

HGB §120
HGB §122
HGB §155
HGB §167
HGB §169

6 Ob 8/00wOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/71

6 Ob 7/00yOGH28.06.2000
3 Ob 306/04bOGH23.05.2005

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_002