OGH 4Ob80/00v (RS0113461)

OGH4Ob80/00v12.4.2000

Rechtssatz

Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.

Normen

ABGB §806
ABGB §869ff
AußStrG §122

4 Ob 80/00vOGH12.04.2000

Veröff: SZ 73/69

1 Ob 280/04iOGH25.01.2005

Auch; Beisatz: Erbserklärungen sind unwiderruflich; auch allfällige Willensmängel derselben sind unbeachtlich. (T1)

3 Ob 83/05kOGH20.10.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/152

1 Ob 279/06wOGH27.02.2007

Beis wie T1; Beisatz: Die unbedingt abgegebene Erbserklärung war (auch) zur alten Rechtslage (Außerstreitgesetz 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. (T2)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3)

2 Ob 53/09xOGH03.09.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/115

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch

2 Ob 111/17pOGH20.06.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0040OB00080_00V0000_001