OGH 5Ob81/00y (RS0113514)

OGH5Ob81/00y7.4.2000

Rechtssatz

Für die in § 13c Abs 4 WEG geforderte Geltendmachung des Vorzugspfandrechts (die Einklagung der privilegierten Forderung "samt dem Pfandrecht") reicht es aus, gestützt auf § 13c Abs 4 WEG die grundbücherliche Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

5 Ob 81/00yOGH07.04.2000

Veröff: SZ 73/67

8 Ob 235/00tOGH21.12.2000
3 Ob 179/10kOGH11.11.2010

Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T1); Veröff: SZ 2010/145

5 Ob 5/20aOGH19.05.2020

nur: Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_002