OGH 5Ob81/00y (RS0113515)

OGH5Ob81/00y7.4.2000

Rechtssatz

Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

5 Ob 81/00yOGH07.04.2000

Veröff: SZ 73/67

5 Ob 122/00bOGH24.10.2000

nur: Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. (T1)

5 Ob 236/00tOGH11.10.2000

Auch; Beisatz: Mit der Klagsanmerkung ist ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entstanden oder genauer gesagt ausnützbar geworden. (T2); Veröff: SZ 73/154

5 Ob 245/00sOGH11.10.2000

Auch; Beis wie T2

5 Ob 305/00iOGH12.12.2000

nur T1; Veröff: SZ 73/195

5 Ob 308/00fOGH19.12.2000
5 Ob 43/01mOGH27.02.2001

Auch; Beis wie T2

3 Ob 164/01sOGH30.08.2002
3 Ob 162/02yOGH25.06.2003

nur: Der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. (T3); Beisatz: Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO nicht ersetzen. (T4)

5 Ob 132/17yOGH23.10.2017

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_003