OGH 6Ob64/00f (RS0113392)

OGH6Ob64/00f29.3.2000

Rechtssatz

Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.

Normen

FBG §5 Z6
FBG §11
GmbHG §26
GmbHG §122 Abs2 Z2

6 Ob 64/00fOGH29.03.2000
6 Ob 169/01yOGH18.10.2001

Auch; Beisatz: Die (bloße) Anmeldung von eintragungspflichtigen Umständen ist nicht vertretungsfeindlich. Die Vollmacht muss grundsätzlich dieselbe Form wie die Anmeldung aufweisen, doch können sich Anwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO auch auf ihre Bevollmächtigung formfrei berufen. (T1)

6 Ob 163/02tOGH29.08.2002

Auch; Beisatz: Eine nähere Prüfung des Sachverhalts durch das Firmenbuchgericht ist entbehrlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00064_00F0000_001

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