OGH 5Ob21/00z (RS0113377)

OGH5Ob21/00z28.3.2000

Rechtssatz

Bei der Kostenaufteilungsregel des § 19 WEG handelt es sich um eine von den exekutionsrechtlichen Vorschriften über die Übernahme von Belastungen eines versteigerten Miteigentumsanteils unabhängige Anspruchsgrundlage. Aufzuteilende Liegenschaftsaufwendungen in diesem Sinn sind die monatlich fällig werdenden Darlehensrückzahlungen und nicht sogleich die gesamten vom Bauunternehmen verrechneten Reparaturkosten. Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen.

Normen

EO §150
WEG 1975 §19 Abs1

5 Ob 21/00zOGH28.03.2000

Veröff: SZ 73/58

5 Ob 275/01dOGH11.12.2001

Vgl; nur: Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Verpflichtung des Miteigentümers und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich auf die nach seinem (durch die Verbücherung des Wohnungseigentums vollzogenen) Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten. (T2); Veröff: SZ 74/195

5 Ob 247/04sOGH23.11.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Da dem WEG1975 (wie auch dem WEG2002) eine dem §21 Abs3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T3)

5 Ob 290/05sOGH21.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/58

5 Ob 115/18zOGH18.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00021_00Z0000_002