OGH 3Ob43/99s (RS0113505)

OGH3Ob43/99s22.3.2000

Rechtssatz

Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform für ein befristetes Mietverhältnis muss auch bei der Zusage, einen solchen Vertrag abzuschließen, eingehalten werden; eine bloß mündliche Zusage, reicht nicht aus, weil ansonsten der Zweck dieses Formgebots unterlaufen würde.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3

3 Ob 43/99sOGH22.03.2000
7 Ob 62/05aOGH20.04.2005

Dokumentnummer

JJR_20000322_OGH0002_0030OB00043_99S0000_001

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