Normen
MRG §18a Abs2
5 Ob 57/00v | OGH | 14.03.2000 |
5 Ob 84/09b | OGH | 09.06.2009 |
nur: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. (T1); Beisatz: Dies darf gleichermaßen dann gelten, wenn die Arbeiten praktisch abgeschlossen und nur mehr die normalerweise notwendige Zeit zur Beschaffung aller Abrechnungsunterlagen zugebilligt werden muss. (T2) |
5 Ob 201/15t | OGH | 20.04.2016 |
nur: Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00057_00V0000_001
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