OGH 4Ob331/99a (RS0113425)

OGH4Ob331/99a14.3.2000

Rechtssatz

Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen aufgrund von Umfrageergebnissen geworben, so muss - unabhängig davon, ob die Ergebnisse innerhalb der Schwankungsbreite liegen - in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass es sich um statistische Mittelwerte handelt.

Normen

UWG §2 D11

4 Ob 331/99aOGH14.03.2000
4 Ob 11/06fOGH14.02.2006
4 Ob 184/08zOGH18.11.2008

Auch; Beisatz: Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen geworben, so entsteht der unrichtige Eindruck, diese Zahlen seien präzise festgestellt und nicht bloß das Ergebnis statistischer Verfahren, die Schwankungsbreiten aufweisen. Daher ist ein damit werbendes Medienunternehmen zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. (T1)

4 Ob 215/10mOGH23.03.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vergleich von Leserzahlen und Reichweiten zwischen dem Medium der Beklagten und einem dritten Mitbewerber. (T2)

4 Ob 157/14pOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T1

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

Auch

4 Ob 56/19tOGH25.04.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0040OB00331_99A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)