OGH 15Os4/00 (RS0113322)

OGH15Os4/002.3.2000

Rechtssatz

Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist.

Normen

StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StPO §281 Z9 lita

15 Os 4/00OGH02.03.2000

Dokumentnummer

JJR_20000302_OGH0002_0150OS00004_0000000_002