OGH 15Os22/00 (RS0113412)

OGH15Os22/002.3.2000

Rechtssatz

Mit § 180 Abs 7 StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann.

Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs 3 und 6 Abs 2 EMRK keine schrankenlose; sie darf nämlich nicht verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunklungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen. Dabei hat das Gericht (nach Art einer Umkehrung der Beweislast) unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des - fallbezogenen - Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschließen.

Normen

StPO §173 Abs6
StPO §180 Abs7

15 Os 22/00OGH02.03.2000
15 Os 82/01OGH28.06.2001

Auch

14 Os 74/15mOGH30.07.2015

Vgl

12 Os 90/16aOGH18.08.2016

Vgl

14 Os 27/18dOGH06.03.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000302_OGH0002_0150OS00022_0000000_001