OGH 10ObS296/99y (RS0113170)

OGH10ObS296/99y22.2.2000

Rechtssatz

Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum.

Normen

ASVG §86 Abs4

10 ObS 296/99yOGH22.02.2000
10 ObS 222/01xOGH30.07.2001

nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. (T1)

10 ObS 151/07iOGH27.11.2007

nur: Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_010OBS00296_99Y0000_002

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